Satzung des Reit- und Fahrvereins

§ 1 Der am 4. März 1951 in Lathwehren gegründete Reit- und Fahrverein trägt den Namen Reit- und Fahrverein Munzel und Umgebung und hat seinen Sitz in Kolenfeld. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie des Landesverbandes Niedersächsischer Reit- und Fahrvereine Zuchtgebiet Hannover e.V.
§ 2  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein stellt sich die Aufgabe, das Interesse am Pferde zu fördern, seine Mitglieder im Reiten und Fahren auszubilden und die heimische Pferdezucht zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch einen regelmäßigen Reitunterricht für die aktiven Reiter unter Leitung einer ausgebildeten Fachkraft, die Veranstaltung von Reit- und Fahrturnieren und Reitertagen.
§ 3  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6  Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung, die vom Vorstand genehmigt werden muss.
§ 7  Der Austritt erfolgt mit schriftlicher Kündigung und Frist von drei Monaten zu Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahres). Sofern seit zwei Jahren keine Beiträge gezahlt worden sind und die Adresse nicht bekannt ist, soll der Ausschluss von Mitgliedern aufgrund von Kostenersparnis durch einfachen Vorstandsbeschluss beschlossen werden können. Damit erlöschen gleichzeitig Pflichten und Rechte des Betroffenen.
§ 8  Es werden Beiträge erhoben, über deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 9  Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Er besteht aus mindestens fünf bis maximal sieben Mitgliedern, von denen im regelmäßigen Wechsel jährlich ein Mitglied ausscheidet. Wiederwahl ist zulässig.
§ 10  Der Vorstand wählt unter sich den Vorsitzenden auf Dauer von 5 (fünf) Jahren. Der Vorsitzende bleibt bis zur Neuwahl seines Nachfolgers im Amt. Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
§ 11  Die Führung der Geschäfte wird einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Geschäftsführer übertragen
§ 12  In jedem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, die dem Vorstand eine Woche vor dem Versammlungstag einberufen werden muss. Beschlüsse in der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt und in einfacher Schriftform beurkundet, unterschrieben vom Geschäftsführer und einem Vorstandsmitglied.
§ 13  Eine Haftpflichtversicherung ist abzuschließen.
§ 14  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15  Die Auflösung des Vereins erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Reiterverband Hannover-Bremen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder krichliche Zwecke zu verwenden hat.

Eventuell vorhandene Schulden werden gleichmäßig auf die Mitglieder umgelegt.

§ 16  Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.